Kosten für einen Anwalt oder Notar

Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt. Maßgebend ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage der Vergütung der Tätigkeit vor Gericht und im außergerichtlichen Bereich ist der Gegenstandswert. Dies ist der Wert der Sache oder Forderung, um die gestritten wird. Bei der reinen Beratung sind gesetzliche Gebühren nicht vorgegeben. Hier ist die Vergütung des Anwalts frei zu vereinbaren. Die Kosten einer Beratung hängen davon ab, wie lange die Beratung dauert und dem Wert und der Bedeutung, die der Beratungsgegenstand hat. Ferner vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache.

Die Höchstgebühr für eine Erstberatung beträgt, wenn der Mandant Verbraucher ist, € 190,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Eine entsprechende Beratung eines Unternehmers kann auch höhere Gebühren auslösen, je nach Gegenstandswert, Zeitdauer und Bedeutung der Sache. Bei einer Beratungstätigkeit über einen längeren Zeitraum und auch eine schriftliche Beratung sind besondere Vergütungsvereinbarungen, die in gegenseitiger Absprache schriftlich festgelegt werden, zu treffen.

Der Gesetzgeber hat für Mandanten mit geringerem Einkommen die Möglichkeit vorgesehen, Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich und im gerichtlichen Verfahren Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.

Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist entsprechende wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers sowie hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beratung bzw. Rechtsverfolgung.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind Sie trotzdem selbst Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung. Die Rechtsschutzversicherung stellt Sie jedoch von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts frei, wenn die Angelegenheit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Grundsätzlich stellt der Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu vergüten ist. Die Deckungsanfrage übernehmen wir jedoch kostenlos für Sie als Service. In Erbrechtsangelegenheiten greifen „normale“ Rechtsschutzversicherungen oftmals nur für eine erste Beratung ein, die nicht mit einer weiteren Tätigkeit zusammenhängen darf.

Notarkosten nach der Kostenrechtsreform

Am 1.8.2013 ist für die Ge­rich­te und No­ta­re ein neues Kos­ten­recht in Kraft ge­tre­ten, das nicht mehr in der Kos­ten­ord­nung son­dern im neuen „Ge­setz über Kos­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit für Ge­rich­te und No­ta­re (GNotK)“ ge­re­gelt ist. Das Ge­setz ist eine um­fas­sen­de No­vel­lie­rung von In­halt und Struk­tu­ren des Kos­ten­rechts und bringt die­ses auf den Stand, der bei an­de­ren Kos­ten­ge­set­zen des Bun­des be­reits seit Jah­ren um­ge­setzt ist. In die­sem Zu­sam­men­hang sind an ver­schie­de­nen Stel­len Ge­büh­ren­an­pas­sun­gen vor­ge­nom­men wor­den, wel­che das Kos­ten­recht des No­tars dort an­passt, wo in der Ver­gan­gen­heit Fehl­ent­wick­lun­gen er­kenn­bar wur­den.No­ta­ren ist es ge­setz­lich un­ter­sagt, hö­he­re als die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Ge­büh­ren zu ver­lan­gen. Um­ge­kehrt ist es dem Notar grund­sätz­lich auch nicht ge­stat­tet, auf die ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Ge­büh­ren ganz oder teil­wei­se zu ver­zich­ten.Wenn Sie be­züg­lich der an­fal­len­den Kos­ten im Hin­blick auf eine be­stimm­te Be­glau­bi­gung oder Be­ur­kun­dung Fra­gen haben, kön­nen Sie sich gerne je­der­zeit an un­se­re Kanz­lei wen­den und sich auch vorab un­ver­bind­lich eine Kos­ten­aus­kunft er­tei­len las­sen.